Öffentliche Hilfen für Wasser- und Kanalisationswerke
Eine Tätigkeit im Bereich Wasser- und Kanalisationsleitungen ist eine der Arten der Geschäftstätigkeit. Die Firmen, welche eine solche Geschäftstätigkeit ausüben, gewährte Steuerbefreiung stellt jedoch keine unzulässig öffentliche Hilfe im Sinne von Artikel 107 AUEV dar. Einen solchen Standpunkt wies bei der Vertretung unseres Mandanten Rechtsanwältin Dorota Ambroziak für den Bedarf der Geschäftstätigkeit nach, die im Rahmen der Kommunalen Gemeindevereinigung „Tal der Reda und Chylonka“ realisiert wird.